# 7. Roleplay-Regeln (Staatliche Fraktion)

# 7.1. Im Dienst einer staatlichen Fraktion

7.1.1. Paycheckfarming ist verboten, darunter zählen das ausführen eines Nebenjobs oder sämtliche Aktivitäten, die nicht im Sinne des Berufs ausgeübt werden.

7.1.2. Es ist für Mitglieder einer staatlichen Fraktion nicht erlaubt, konfiszierte Gegenstände zu behalten. Dazu zählen auch die Inhalte eines Fahrzeugs sowie aufgebrochene Fahrzeuge.

7.1.3. Es ist nicht erlaubt Gegenstände (Waffen, Rüstung & Westen), die in den staatlichen Shops erhältlich sind, an andere Fraktionen weiter zu geben oder diese außerhalb des Dienstes zu verwenden.

7.1.4 Korruption ist verboten. In einzelnen Fällen kann Korruption mit einem guten Konzept bei der Projekt Leitung angemeldet werden. Die Aktenauskunft ggü. freien Anwälten, anderen Staatsfraktionen und der Person selbst ist davon nicht betroffen.1

7.1.5. Polizei-, Zoll-, Regierungsbeamte dürfen nur die Waffen nutzen, für die sie die Ausbildung auch erhalten haben!

7.1.6. Staatlichen Fraktionen ist es verboten Informationen aus dem Funk einer anderen Staatlichen Fraktion an Dritte weiterzugeben. Korruption mit solchen Informationen ist ebenfalls verboten.

7.1.7. Bei der Erstellung eines Akteneintrages dürfen nur drei Strafen aufaddiert werden, dabei gibt der Bußgeldkatalog die Maximalstrafen vor (Es sind keine Verdoppelungen mehr nach Ermessen eines Spielers erlaubt). Für eine einzelne RP-Situation darf nur ein Akteneintrag angelegt werden. Es ist verboten, Spieler länger einzusperren, als die Akteneinträge es vorgeben. Für die höhe der Bußgelder ist der offizielle Bußgeldkatalog (https://gesetz.alteravitarp.de) zu verwenden.

7.1.7.1. Wird die JVA oder die U-Haft so belagert, dass keine Inhaftierung möglich ist, muss ein Straftäter spätestens 30 Minuten nach Festsetzung auf Bewährung freigelassen werden. Hierfür darf die Gesamthaftstrafe vollständig und ungekürzt auf Bewährung ausgesprochen werden. Der Straftäter darf sich an der Situation nicht mehr beteiligen, es sei denn, er wird dazu gezwungen.

7.1.8. Ein Mitarbeiter auf Bereitschaft ist von 7.1.1. befreit, muss seine Aktivität aber jederzeit unverzüglich unterbrechen, sollte ein Einsatz anstehen. WICHTIG: Die Aktivitäten müssen jederzeit abbrechbar sein (Also nicht noch das Tennismatch zu Ende spielen oÄ).

7.1.9. Ein Beamter ist dazu verpflichtet, die Strafe gegenüber eines anderen zu mindern, wenn dieser sich ergibt oder ohne Waffengebrauch gestellt werden kann (Die Strafe - Hafteinheiten und Bußgeld - muss dann mindestens halbiert werden). Diese Regelung greift nur für Gewaltverbrechen oder sonstige schwere vergehen.

7.1.10. Dienstwaffen dürfen außerhalb des Dienstes geführt/verwendet werden, wenn die Gesetze dies erlauben (Ausnahme zu 7.1.3). Die Gesetzesgrundlage dafür findest du hier: §2 StGB Waffengesetz.

7.1.11. Sobald ein Spieler durch eine Situation in die Not-OP eingewiesen wird und dies über das CopNET ersichtlich ist, ist jegliche Strafverfolgung bezüglich dieses Vorfalls einzustellen. Da der Spieler nicht mehr aktiv am Geschehen teilnehmen darf, gilt die Situation für ihn als beendet.

7.1.12. Ab wann und unter welchen Voraussetzungen Dienstwaffen eingesetzt werden dürfen, ist in der "Waffennutzungserlaubnis" geregelt. Gegen die Nutzungserlaubnis darf nicht verstoßen werden.

# 7.2. Schusseröffnung Staatsbeamte

7.2.1. Als Staatsbeamter ist es nur im äußersten Notfall erlaubt, das Feuer (Mit tödlichen Schusswaffen) als erstes zu eröffnen. Als Notfall gilt:

  1. Eine akute Bedrohung für sich oder andere Beamten
    Bsp. eine bewaffnete Person (egal ob gezogene Waffe oder nicht) / ein Fahrzeug welches auf dich zusteuert
  2. Eine akute Bedrohung für Geiseln
  3. Wenn eine Waffe auf eine Person gerichtet wird.

7.2.2. Eine Ausnahme hierbei ist das Schießen auf Luftfahrzeuge, um diese bei Verfolgungsjagden zum Landen zu zwingen.

7.2.3. Als Staatsbeamter dürfen unbemannte Fahrzeuge einer Gegenpartei nicht durch Schusswaffengewalt Fahruntauglich gemacht werden, es sei denn, gegen die Partei ist der Terrorstatus ausgerufen.

# 7.3. Sanktionierungen durch die staatlichen Fraktionen

7.3.1. Als staatliche Fraktion gilt:

  1. Bundespolizei
  2. Rettungsdienst Altera
  3. AVAC
  4. Finanz- und Gewerbeamt
  5. Bundesnachrichtendienst

7.3.2. Der Bundeskanzler darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren personelle Sanktionen (Suspendierungen und Kündigungen) in anderen staatlichen Fraktionen erwirken. Die Sanktion muss außerdem verhältnismäßig sein.

7.3.3. Der Bundeskanzler darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren gegen eine Staatliche Fraktion folgende Sanktionen erlassen:

  1. Gehaltskürzung über die EKSt.
  2. Erhöhung von Materialkosten
  3. Entziehung von Ausbildungen
  4. Anordnung einer MPU

(Für die Durchsetzung dieser Sanktion ist ein PL-Ticket erforderlich. Die Grundlage der Sanktion muss vorgelegt werden)

7.3.4. Das Gewerbeamt (teil der Bundesregierung) darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren andere gewerbliche Einrichtungen sanktionieren (Schließung der Betriebsstätte) erwirken, die Dauer der Sanktion ist allerdings auf 24 Stunden begrenzt.

7.3.5. Das Gewerbeamt (teil der Bundesregierung) darf gewerbliche Einrichtungen dauerhaft schließen (oder zeitlich begrenzt), wenn der Inhaber der Einrichtung offene Gebühren nicht zahlt oder den Richtlinien nicht nachkommt (mind. 10 Strikes).

# 7.4. Gangkriege (aus Sicht der Bundespolizei/Polizei)

7.4.1. Terrorstatus bei Gangkriegen Wird im Rahmen eines genehmigten Gangkrieges ein Terrorstatus ausgerufen, gelten für Maßnahmen der Strafverfolgung folgende Sonderregelungen:

  1. Aufschub der Strafverfolgung bei größeren Gefechten Sind mehr als zwei (2) Mitglieder einer Kriegspartei aktiv an einer Situation beteiligt, werden strafrechtliche Maßnahmen (Haftstrafen, Bußgelder und weitere offene Akteneinträge) nicht unmittelbar durchgesetzt. Die Strafverfolgung ist in diesem Fall auf den Zeitpunkt nach Beendigung des Terrorstatus zu verschieben. Die Polizei ist berechtigt, beteiligte Personen zu entwaffnen.
  2. Normale Strafverfolgung bei Einzelfällen Werden ein (1) oder zwei (2) Mitglieder einer Kriegspartei unabhängig von einer größeren Gefechtssituation gestellt, dürfen sämtliche offenen und neuen Akteneinträge regulär durchgesetzt werden.

7.4.2. Die Hood bzw. das Anwesen (Gebiet um das Fraktionsanwesen) einer Kriegspartei darf durch die Polizei nur einmal alle 60 Minuten kontrolliert werden und ist nach spätestens 10 Minuten wieder zu verlassen, sofern keine aktive Situation entsteht.


  1. Bedeutet das, das ihr euren Job nicht in irgendeiner Form zum Vorteil eines anderen ausnutzen dürft. Egal ob ihr dafür nun etwas bekommt oder nicht. Auch "Freundschaftsvorteile" sind Korruption. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Meldepflicht nicht vernachlässigt werden darf, zugunsten eines kriminellen.