# 7. Roleplay-Regeln (Staatliche Fraktion)

# 7.1. Im Dienst einer staatlichen Fraktion

7.1.1. Paycheckfarming ist verboten, darunter zählen das ausführen eines Nebenjobs oder sämtliche Aktivitäten, die nicht im Sinne des Berufs ausgeübt werden.

7.1.2. Es ist für Mitglieder einer staatlichen Fraktion nicht erlaubt, konfiszierte Gegenstände zu behalten. Dazu zählen auch die Inhalte eines Fahrzeugs sowie aufgebrochene Fahrzeuge.

7.1.3. Es ist nicht erlaubt Gegenstände (Waffen, Rüstung & Westen), die in den staatlichen Shops erhältlich sind, an andere Fraktionen weiter zu geben oder diese außerhalb des Dienstes zu verwenden.

7.1.4 Korruption ist verboten. In einzelnen Fällen kann Korruption mit einem guten Konzept bei der Projekt Leitung angemeldet werden. Die Aktenauskunft ggü. freien Anwälten, anderen Staatsfraktionen und der Person selbst ist davon nicht betroffen.

7.1.5. Polizei-, Zoll-, Regierungsbeamte dürfen nur die Waffen nutzen, für die sie die Ausbildung auch erhalten haben!

7.1.6. Staatlichen Fraktionen ist es verboten Informationen aus dem Funk einer anderen Staatlichen Fraktion an Dritte weiterzugeben. Korruption mit solchen Informationen ist ebenfalls verboten.

7.1.7. Bei der Erstellung eines Akteneintrages dürfen nur drei Strafen aufaddiert werden, dabei gibt der Bußgeldkatalog die Maximalstrafen vor (Es sind keine Verdoppelungen mehr nach Ermessen eines Spielers erlaubt). Für eine einzelne RP-Situation darf nur ein Akteneintrag angelegt werden. Es ist verboten, Spieler länger einzusperren, als die Akteneinträge es vorgeben. Für die höhe der Bußgelder ist der offizielle Bußgeldkatalog (https://gesetz.alteravitarp.de) zu verwenden.

7.1.8. Ein Mitarbeiter auf Bereitschaft ist von 7.1.1. befreit, muss seine Aktivität aber jederzeit unverzüglich unterbrechen, sollte ein Einsatz anstehen. WICHTIG: Die Aktivitäten müssen jederzeit abbrechbar sein (Also nicht noch das Tennismatch zu Ende spielen oÄ).

# 7.2. Schusseröffnung Staatsbeamte

7.2.1. Als Staatsbeamter ist es nur im äußersten Notfall erlaubt, das Feuer (Mit tödlichen Schusswaffen) als erstes zu eröffnen. Als Notfall gilt:

  1. Eine akute Bedrohung für sich oder andere Beamten
  2. Eine akute Bedrohung für Geiseln
  3. Wenn eine Waffe auf eine Person gerichtet wird.

7.2.2. Eine Ausnahme hierbei ist das Schießen auf Luftfahrzeuge, um diese bei Verfolgungsjagden zum Landen zu zwingen.

# 7.3. Sanktionierungen durch die staatlichen Fraktionen

7.3.1. Als staatliche Fraktion gilt:

  1. Bundespolizei
  2. Deutsches Rotes Kreuz
  3. ADAC
  4. Finanz- und Gewerbeamt
  5. Bundesnachrichtendienst

7.3.2. Der Bundeskanzler darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren personelle Sanktionen (Suspendierungen und Kündigungen) in anderen staatlichen Fraktionen erwirken. Die Sanktion muss außerdem verhältnismäßig sein.

7.3.3. Der Bundeskanzler darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren gegen eine Staatliche Fraktion folgende Sanktionen erlassen:

  1. Gehaltskürzung über die EKSt.
  2. Erhöhung von Materialkosten
  3. Entziehung von Ausbildungen
  4. Anordnung einer MPU

(Für die Durchsetzung dieser Sanktion ist ein PL-Ticket erforderlich. Die Grundlage der Sanktion muss vorgelegt werden)

7.3.4. Das Gewerbeamt (teil der Bundesregierung) darf im Rahmen eines Ermittlungsverfahren andere gewerbliche Einrichtungen sanktionieren (Schließung der Betriebsstätte) erwirken, die Dauer der Sanktion ist allerdings auf 24 Stunden begrenzt.

7.3.5. Das Gewerbeamt (teil der Bundesregierung) darf gewerbliche Einrichtungen dauerhaft schließen (oder zeitlich begrenzt), wenn der Inhaber der Einrichtung offene Gebühren nicht zahlt oder den Richtlinien nicht nachkommt (mind. 10 Strikes).